Regelungen auf Bundesebene

Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz regelt allgemein die in der Schweiz gültigen Mindeststandards für den Umgang mit Tieren.

  • Das Tierschutzgesetz als pdf
  • Das Tierschutzgesetz auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: www.admin.ch

Tierschutzverordnung

Die Tierschutzverordnung regelt detaillierter die Ausgestaltung der Normen des Tierschutzgesetzes und überführt diese in direkt anwendbare Regeln.

Für unsere Hundehalter sind insbesondere die folgenden Artikel der Verordnung von Bedeutung:

Art. 70 Sozialkontakt

Abs. 1: Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.

Art. 71 Bewegung

Abs. 1: Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.

Art. 73 Umgang mit Hunden

Abs. 1: Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. (...)

Originaldokumente

  • Abschnitt 10 "Haushunde"der Tierschutzverordnung als pdf

  • Die Tierschutzverordnung auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: www.admin.ch


Kantonale und städtische Regelungen

Gesetz über das Halten von Hunden des Kantons Luzern

§ 12 Grundsatz

Abs. 1: Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist.

Verordnung über das Halten von Hunden

§ 2 Betretverbot

Abs. 1: Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern ist verboten. (...)

§ 3 Leinenzwang

Abs. 1: In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.

§ 4 Beaufsichtigung

Abs. 1: Die Halterinnen und Halter haben die Hunde mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu beaufsichtigen.

Originaldokumente

  • Gesetz über das Halten von Hunden des Kantons Luzern als pdf

  • Verordnung über das Halten von Hunden des Kantons Luzern als pdf